Die deutsche Besonderheit der „Überland-Mindestflughöhe“ von 2.000 ft AGL, die im „alten“ § 6 Abs. 3 LuftVO aus Lärmschutzgründen vorgeschrieben war, ist sowohl in der Europäischen Luftverkehrsoerdnung SERA als auch in der ergänzenden deutschen LuftVO entfallen.
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