Seit dem 1.September 2021 wird auf allen deutschen Flugplätzen, die einen Flugsicherungsdienst vorhalten, eine einheitliche Flugsicherungsgebühr erhoben. Dies gilt auch für Verkehrslandeplätze, wie Schönhagen, die IFR-Verfahren und einen Fluginformationsdienst (AFIS) vorhalten. Gleichzeitig entfällt die IFR-Gebühr gemäß Flugplatzentgeltordnung, so dass es für IFR-Piloten nur unwesentliche Veränderungen gibt.
Die FS-Gebühr wird per Gebührenbescheid nach der FSAAKV (Flugsicherungs- An- und Abflug Kostenverordnung) erhoben, wobei die Kostenverordnung nicht zwischen VFR- und IFR Verkehr unterscheidet. Deshalb musste befürchtet werden, dass die neue Kostenbelastung zu einer Wettbewerbsverzerrung führt und u.a. Flugschulen und Vereine von den AFIS-Plätzen vertrieben werden.
Dieses Problem wurde nun in einer ergänzenden Verordnung gelöst, die am 26.10.2021 veröffentlicht wurde. Danach darf die FS-Organisation auf die Erhebung von Gebühren geringen Umfanges verzichten. Die Entscheidung ist jedoch gegenüber dem BAF (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung) nachvollziehbar zu begründen.
Für den Flugplatz Schönhagen ist die Entscheidung gefallen
Wir werden für den gesamten VFR-Verkehr unter 2.000 kg MTOM auch weiterhin keine FS-Gebühr erheben.